Wann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?

Gerade aus aktuellem Anlass und der Tatsache, dass derzeit viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen, wollen wir in diesem Beitrag kurz auf die Abgabepflichten zur Steuererklärung eingehen.


Diese sind in § 46 EStG geregelt und umfassen folgende Punkte:

  • Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen ( Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, etc.) und diese 410€ übersteigen.
  • Andere Einkünfte von mehr als 410€ vorliegen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (Vermietung, Gewerbe, etc.).
  • Bei mehreren Arbeitgebern, sobald die Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wird.
  • Ehegatten, welche die Steuerklassenkombination 3 / 5 gewählt haben.
  • Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen.
  • Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten, sobald eine andere Aufteilung für bestimmte Freibeträge als 50/50 gewählt wird.
  • Wechsel des Arbeitgebers und Sonderzahlung in einem Jahr, wenn der neue Arbeitgeber die Vorarbeitgeberwerte nicht in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
  • Eine Ehe wird durch Scheidung oder Tod beendet, und der eine Ehegatte heiretet im selben Jahr.